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§ 13a FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2024

5. Abschnitt

Zweite Ausbildungsphase Perfektionsfahrten

§ 13a.

(1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:

  1. 1. Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
  2. 2. ökonomisches Fahren,
  3. 3. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
  4. 4. Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
  5. 5. Befahren von komplexen Querstellen,
  6. 6. Überholen,
  7. 7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
  8. 8. kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
  9. 9. Durchführen von Nebentätigkeiten,
  10. 10. Gefahrenvermeidungstraining,
  11. 11. Dynomentraining und 3A-Training,
  12. 12. Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
  13. 13. Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.

(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. 1. Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
  2. 2. Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
  3. 3. Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
  4. 4. Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
  5. 5. Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.

(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst

  1. 1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
  2. 2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.

(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:

  1. 1. ökonomisches Fahren,
  2. 2. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
  3. 3. Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
  4. 4. Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
  5. 5. Befahren von komplexen Querstellen,
  6. 6. Überholen,
  7. 7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
  8. 8. Gefahrenvermeidungstraining,
  9. 9. Dynomentraining und 3A-Training.

(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

  1. 1. Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,
  2. 2. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 13a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,
  3. 3. besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.

(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
  2. 2. den Namen des Instruktors,
  3. 3. das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.

(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.

(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.

Schlagworte

Beschleunigungsstreifen

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40264491

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