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§ 13c FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2015

Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining

§ 13c

(1) Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger klassenspezifischen typischen Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten. Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, erhöhter Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberforderung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.

(2) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B zwei, bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A eineinhalb Unterrichtseinheiten zu umfassen.

(3) Zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014, die eine Ausbildung zum

  1. 1. Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, oder
  2. 2. Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002

    absolviert haben.

(4) Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie

  1. 1. die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert und
  2. 2. an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.

    Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.

(5) Psychologen, die verkehrspsychologische Gruppengespräche für die Klassen A1, A2 oder A durchführen, müssen zusätzlich über eine Lenkberechtigung der Klasse A1, A2 oder A verfügen oder den Code 111 in ihrem Führerschein eingetragen haben.

(6) Das Gefahrenwahrnehmungstraining hat im Anschluss an das verkehrspsychologische Gruppengespräch stattzufinden und aus folgenden Inhalten in der Dauer von eineinhalb Unterrichtseinheiten zu bestehen:

  1. 1. Schulung der rechtzeitigen visuellen Gefahrenwahrnehmung in konkreten, potentiell gefährlichen Situationen, etwa durch geeignete Filmausschnitte, unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer. Zu erarbeiten sind insbesondere das richtige Beobachten in der Situation, die Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Situationsmerkmale und die Einschätzung, wie sich die Situation entwickeln könnte;
  2. 2. die Teilnehmer sind anzuleiten, sich über das Ausmaß der mit der jeweiligen Situation verbundenen Gefahr bewusst zu werden;
  3. 3. Erarbeitung von auf die jeweilige potentiell gefährliche Situation abgestimmten, unfallpräventiven Verhaltensreaktionen, wobei generell die Notwendigkeit einer defensiven Fahrweise ins Bewusstsein der Teilnehmer gerückt werden soll;
  4. 4. mentales Festigen bzw. Einüben der im Gefahrenwahrnehmungstraining erarbeiteten situationsbedingten unfallpräventiven Verhaltensreaktionen.

Für die Gruppengröße und die zur Durchführung berechtigten Personen gelten die Voraussetzungen gemäß § 13c Abs. 2 bis 5.

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