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§ 13 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Anfechtung der Wahl

§ 13

(1) Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (§§ 1 bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß § 8 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorsitzende. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

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