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§ 14 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 14

(1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß § 4 gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß § 1 gewählten Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

(2) An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

(3) An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (§ 2 Abs. 3), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

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