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§ 13 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13.

(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

  1. 1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
  2. 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
  3. 3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
  4. 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249367

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