Einfuhrbewilligungen
§ 14.
(1) Einfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
- 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
- 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
- 5. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
(4) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäßAnlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
- 1. die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
- 2. die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
- 3. die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
- 4. die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249368
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