§ 13.
(1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004679
alte Dokumentnummer
N11953124180
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