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§ 12 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 12.

(1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004678

alte Dokumentnummer

N11953124170

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