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§ 13 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

e-Versandanzeigen

§ 13.

(1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß § 51 Abs. 1 MinStG 2022, § 37 Abs. 1 BierStG 2022, § 90 Abs. 1 AlkStG 2022 oder § 36 Abs. 1 TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.

(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.

(3) Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt § 9 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252148

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