Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010711
Dokumentnummer
NOR40215831
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