Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Mörtelrezeptur
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010711
Dokumentnummer
NOR40215826
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