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§ 8 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Mörtelrezeptur

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215826

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