Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur, BGBl. II Nr. 270/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund den in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(5) § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007259
Dokumentnummer
NOR40204602
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