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§ 13 Startwohnungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Gebührenbefreiung

§ 13.

(1) Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.

(2) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 90 m2 nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011541

Dokumentnummer

NOR12149285

alte Dokumentnummer

N9198243651L

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