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§ 11 Startwohnungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

Aufbringung der Förderungsmittel

§ 11.

(1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch

  1. 1. Leistungen des Bundes,
  2. 2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über 1 vH erzielt werden,
  1. 4. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
  2. 5. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
  3. 6. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
  4. 7. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1 bis 6).

(2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen.

(3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2 nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen.

Schlagworte

Tilgungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011541

Dokumentnummer

NOR12149283

alte Dokumentnummer

N9198243649L

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