Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Geologie/Geotechnik
§ 13.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264842
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