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§ 12 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Hochbau

§ 12.

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2. Baumeister und Baumeisterinnen gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
  1. a) Gebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  2. b) freistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
  3. c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
  4. d) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.

Schlagworte

Einsteigebereich

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264841

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