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§ 13 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 13.

(1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.

(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:

  1. 1. Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und
  2. 2. Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.

(3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Abs. 5 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muss mit einem Schnellverschluss versehen sein.

(4) .Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen, ausgenommen verflüssigte Gase, und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Anforderungen) oder der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien – Spezifikation) oder der ÖNORM EN ISO 10380:2013 03 01 (Rohrleitungen – Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 oder Abschnitt 8 und Anhang K der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (laufende Prüfung) geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.

(4a) Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der ÖNORM EN ISO 20519:2017 08 01 (Schiffe und Meerestechnik – Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.

(5) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden.

(6) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muss dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muss so ausgebildet sein, dass beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug flüssige gefährliche Stoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(7) Für Förderpumpen der Umschlagsanlagen gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(8) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen, die geerdet sein müssen, elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste gemäß 8.6.3 der dem ADN beigefügten Verordnung für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit „X“ angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit „JA“ beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der Schifffahrtsaufsicht gestattet.

(11) Während des Umschlages hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muss bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen gefährliche Stoffe austreten oder auszutreten drohen, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(12) Der Umschlag flüssiger gefährlicher Stoffe mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht

  1. 1. wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) vorliegt, dass das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
  2. 2. für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen als Massengut sowie während des Entgasens und der Reinigung der Ladetanks von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, in dem im § 7 Abs. 9 genannten Sicherheitsstreifen

  1. 1. elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
  2. 2. elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
  3. 3. mit Funken bildenden Werkzeugen zu hantieren;
  4. 4. wirksame Zündquellen mitzuführen.

(14) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische von Stoffen, für die in 3.2, Tabelle C, Spalte 7 der dem ADN beigefügten Verordnung ein geschlossenes Schiff gefordert wird, sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen.

(15) Gasrückführ- oder Gaspendelleitungen für Stoffe, für die gemäß 3.2, Tabelle C, Spalte 17 der dem ADN beigefügten Verordnung Explosionsschutz erforderlich ist, müssen so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(16) Zum Anschluss der Grenzwertgeber gemäß 9.3.3.21.1 d) der dem ADN beigefügten Verordnung ist eine von der Umschlagsanlage gespeiste Stromschleife vorzusehen, die durch das binäre Signal des Grenzwertgebers unterbrochen wird und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleitet. Ein Kabel mit einem zweipoligen wasserdichten Gerätestecker zum Anschluss an die schiffsseitige Kupplungssteckvorrichtung nach ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, ist in unmittelbarer Nähe der Anschlüsse der Lade- und Löschleitungen vorzusehen.

(17) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(18) Für die Übernahme von Ladungsresten (efficient stripping) müssen geeignete Anschlüsse vorhanden sein.

Schlagworte

Wassertemperatur, Gummischlauch, Gasrückführleitung, Ladeleitung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253793

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