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§ 14 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 14.

(1) Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.

(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers und an beiden Enden seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muss aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, dass die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.

(3) Schwimmende Schifffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instand gehalten werden, dass die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, dass sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.

(4) Schwimmende Schifffahrtsanlagen auf Wasserstraßen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume oder gleichwertiger technischer Lösungen wie zB entsprechend ausgelegte Stege oder Führungsdalben, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, dass keine Stolperstellen entstehen.

(5) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 263/2018 in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(7) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253794

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