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§ 13 Pflanzenschutzverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Gebühren

§ 13.

(1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Abs. 3 angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des imAnhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des BFWG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220300

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