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§ 3 Pflanzenschutzverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Durchführung amtlicher Inspektionen

§ 3.

(1) Die amtliche Inspektion hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, vorzunehmen.

(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Inspektion betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Inspektion, einschließlich einer allfälligen Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb‑Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.

(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Inspektion betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Inspektion, einschließlich einer allfälligen Probennahme betreffend den forstlichen Bereich, insbesondere bei Unternehmen, die Verpackungsholz erzeugen oder behandeln, sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb‑Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.

(4)  Im Zuge der amtlichen Inspektion vor Ort sind bei Betrieben, die im amtlichen Unternehmerregister gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingetragen sind, risikobasiert und mit einer Häufigkeit, die insbesondere von der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Ausführer, Erzeuger oder Bereitsteller von Informationen) abhängig ist, Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durchzuführen.

(5) Im Zuge der amtlichen Inspektion vor Ort sind bei Betrieben, die gemäß

  1. 1. Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt sind, die Einhaltung der Vorgaben des Autorisierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen,
  2. 2. Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Markierung auf Verpackungsholz anbringen, das sie erzeugt oder behandelt haben, sind entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, insbesondere die Produktionsstätten wie Hitzebehandlungseinrichtungen oder Trockenkammern zu kontrollieren.

(6) Das Kontrollorgan hat bei den Inspektionen gemäß Abs. 5 gegebenenfalls die Vorlage

  1. 1. eines auf den neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
  2. 2. von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
  3. 3. von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
  4. 4. von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
  5. 5. von Listen betriebseigener Bonitierungen,
  6. 6. von Aufzeichnungen der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
  7. 7. Aufzeichnungen der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
  8. 8. eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
  9. 9. von Prüfprotokollen von Hitzebehandlungseinrichtungen oder Trockenkammern,
  1. zu verlangen.

(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt. Bei Betrieben, die gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 Markierungen anbringen, ist das Hauptaugenmerk auf die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Holzes zu legen. Gleichzeitig ist festzustellen, ob behandeltes Holz frei von lebenden Schädlingen ist.

(8) Nach Abschluss der amtlichen Inspektion ist ein Inspektionsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse‑ einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen – enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Inspektionsprotokoll aufzunehmen.

(9) Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an die zuständige Amtliche Stelle gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.

Schlagworte

Lagerraum

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220290

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