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§ 13 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Wahlmodule

§ 13.

(1) Wahlmodule sind

  1. 1. das fünftägige Modul Grundbuch,
  2. 2. das viertägige Modul Firmenbuch sowie
  3. 3. das zweitägige Modul Beglaubigung und Rechnungsführung.

(2) Die Wahlmodule vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher nur von einem Teil der Auszubildenden zu absolvieren.

(3) Ob und welche Wahlmodule von einer oder einem Auszubildenden zu absolvieren sind, ist im Einvernehmen zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde festzulegen, wobei auf besondere Interessen und Fortentwicklungswünsche der oder des Auszubildenden sowie auf einen bereits bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Bedarf nach in bestimmten Bereichen ausgebildeten Bediensteten abzustellen ist.

(4) Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung des Prüfungsmoduls erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.

(5) Die Wahlmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in derAnlage 3 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(6) Eine Prüfung über die Inhalte der Wahlmodule findet nicht statt, im Prüfungszeugnis ist lediglich die Teilnahme zu vermerken. Soweit eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Lernziele in einer für die oder den Vortragende/n erkennbaren Art und Weise deutlich verfehlt, kann der Teilnahmevermerk im Prüfungszeugnis nach Erörterung mit der oder dem Auszubildenden und der oder dem für die Ausbildung zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts oder Oberstaatsanwaltschaft auch entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209094

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