vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 13

Die religiösen Zeremonien bei Leichen dürfen nur in entsprechend eingerichteten Leichenhallen, sonst aber nur im Freien vorgenommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)