vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 14

Das Verbot des § 12 des Gesetzes, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im Sterbehaus zu veranstalten, hat auch bei Abdominaltyphus oder Ruhr (Dysenterie) Platz zu greifen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)