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§ 13 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 13.

(1) Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(2) Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. b ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. c eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.

(3) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131430

alte Dokumentnummer

N8196931898L

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