§ 14.
Die Abhaltung eines Lehrkurses ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der Zahl der verfügbaren Plätze von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht bekanntzumachen.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131431
alte Dokumentnummer
N8196931899L
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