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§ 13 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 13.

(1) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind diese spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst. Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Unternehmen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 17. Juli 2049 als aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246437

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