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§ 12 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Nichtdiskriminierung

§ 12.

(1) Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.

(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246436

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