Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
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