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§ 13 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13.

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn

  1. 1. in den Fällen des § 11 und des § 12 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
  2. 2. im Fall des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40259688

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