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§ 11 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2009

3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).

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