§ 13
§. 13.
Jede nicht schon in der allgemeinen Verfassung der Religionsgesellschaft vorgesehene Vereinigung mehrerer Cultusgemeinden oder der Vertreter derselben zu einer dauernden oder vorübergehenden gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten, bedarf der von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestattung des Cultusministers.
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