§ 14
§. 14.
Zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren wird der staatliche Beistand gewährt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 14
§. 14.
Zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren wird der staatliche Beistand gewährt.
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