vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

  1. 1. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und
  2. 2. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

    unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)