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§ 13 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 13.

(1) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.

(3) Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.

Schlagworte

Heimfallsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008605

alte Dokumentnummer

N1197610780P

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