Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/Drogistin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Organisation der betrieblichen Leistung. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 11 und 12.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011620
Dokumentnummer
NOR40236779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)