Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, BGBl. II Nr. 142/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011620
Dokumentnummer
NOR40236780
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