vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2)  Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3)  Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 192/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4)  Die §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6)  Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236599

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)