Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20011613
Dokumentnummer
NOR40236598
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