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§ 12 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

(1)   Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.

(2)  Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236598

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