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§ 13 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

§ 13.

Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen, die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung, wonach von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallene oder solcher Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung ausgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130478

alte Dokumentnummer

N8195745343J

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