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§ 12 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

§ 12.

Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen betrauten Personen müssen im Falle des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen machen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130477

alte Dokumentnummer

N8195745342J

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