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§ 13 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Außerkrafttreten

§ 13

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993, außer Kraft.

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