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§ 139 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 139.

(1) Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.

(2) Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. 1. Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
  2. 2. Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247996

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