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§ 138 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und Lagerräumen

§ 138.

(1) Gefährliche Räume, einschließlich der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens, sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich angeordnet hat.

(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefahrbringender Konzentration oder explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.

(3) Während der Durchführung von Arbeiten in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.

(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden, wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase getroffen wurden.

(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich sind.

(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.

Schlagworte

Laderaum, Vorpiek

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149050

alte Dokumentnummer

N9198151094J

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