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§ 139 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Übungen

§ 139.

(1) An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.

(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.

Schlagworte

Bootsübung, Feuerlöschübung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149051

alte Dokumentnummer

N9198151095J

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