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§ 1302 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schwimmfähigkeit

§ 13.02.

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057129

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