Schwimmfähigkeit
§ 13.02.
Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057129
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