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§ 12d Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 58/2024

§ 12d

Prüfungskommission

(1) Für eine kommissionelle Modulblockprüfung gemäß § 12c ist vom Dienstgeber

  1. 1. die Prüfungskommission einzurichten und
  2. 2. die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/a oder B/b oder einer gleichwertigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe oder - wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe bzw. mindestens dem Gehaltsband B1/11 angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission ruht

  1. 1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der (vorläufigen) Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,
  4. d) der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
  4. 4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
  5. 5. durch Verzicht,
  6. 6. durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(5) Der Dienstgeber hat Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Dienstgeber hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.

26.09.2024

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