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§ 12c Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 58/2024

§ 12c

Dienstprüfung

(1) Der Ausbildungslehrgang gliedert sich in einzelne Module, welche wiederum in Modulblöcken zusammengefasst sind. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen Modulblockprüfungen nachzuweisen.

(2) Die Modulblockprüfungen werden computerunterstützt durchgeführt. Die einzelnen Modulblockprüfungen können zwei Mal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung auf Antrag der oder des Bediensteten als mündliche kommissionelle Prüfung abgehalten werden kann.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der oder dem Bediensteten vom Dienstgeber ein Nachweis auszustellen.

26.09.2024

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