vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 12.

(1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind:

1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40247182

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte