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§ 12 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 12

(1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
  2. 2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
  3. 3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.

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